Dezember-Soforthilfe für Gas- und Wärmekunden

Die Gas- und Wärmepreisbremse wurde mit dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) beschlossen. Bestandteil des EWSG war eine Soforthilfe im Dezember, welche einen Ausgleich für die gestiegenen Energierechnungen im Jahr 2022 darstellen sollte.

Die Soforthilfe Dezember hat uns die Möglichkeit geboten, einige unserer Kundinnen und Kunden direkt zu entlasten. Hier ist der vertraglich vereinbarte Dezemberabschlag 2022 für Gas und Wärme entfallen. Diese Entlastung wurde aus Mitteln des Bundes finanziert. 

Der individuelle Entlastungsbetrag wird oder wurde bereits in Ihrer Rechnung ausgewiesen.

Dezember-Soforthilfe für Gas

Anspruchsberechtigte Kundinnen und Kunden

1.) Haushalts- und kleine Gewerbekunden (SLP-Messung)

Sie sind anspruchsberechtigt, wenn Sie als SLP-Kunde bei uns geführt werden. Dazu zählen in der Regel Haushalte und kleine Gewerbekunden. In diesem Fall profitierten Sie automatisch von der Soforthilfe.

2.) Größere Gewerbe- und Industriekunden (RLM-Messung mit stündlicher Leistungsmessung) 

Die Soforthilfe haben Sie ebenfalls erhalten, wenn Sie zu den Kundinnen und Kunden mit RLM-Messung zählen, die einen Erdgas-Jahresverbrauch von unter 1,5 Mio. kWh vorweisen konnten. 

Zusätzlich dazu waren RLM-Kunden mit einem Verbrauch von über 1,5 Mio. kWh anspruchsberechtigt, wenn

  • sie Vermieter sind und der Verbrauch mehrerer Haushalte bzw. Mieter über die Entnahmestelle abgerechnet wird oder es sich um eine Wohnungseigentümergesellschaft handelt,
  • sie eine Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung, Kindertagesstätte oder eine andere Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe oder Vergleichbares sind.
  • sie eine staatlich anerkannte gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder ein eingetragener Verein oder Vergleichbares sind oder
  • sie eine Einrichtung der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, eine Werkstätte für Menschen mit Behinderung oder Vergleichbares sind.

Zugelassene Krankenhäuser waren unabhängig vom Jahresverbrauch pro Entnahmestelle nicht kompensationsberechtigt, da sie in der zweiten Stufe der Wärmepreisbremse gesondert entlastet wurden.

Technische Abwicklung der Einmalzahlung

1.) Haushalts- und kleine Gewerbekunden 

Für unsere SLP-Kundinnen und Kunden gab es folgende Vorgehensweisen:

Einzugsermächtigung  Dezember 2022: Sofern wir eine Einzugsermächtigung (SEPA-Lastschriftmandat) von Ihnen haben, wurde Ihr Dezemberabschlag für Gas, der zum 30.12.2022 fällig gewesen ist, nicht eingezogen. Wurde Ihr Dezemberabschlag aufgrund technischer Fehler dennoch eingezogen, wurde er von uns unverzüglich zurück überwiesen.

Januar 2023: Sofern keine Abschlagszahlung für den Monat Dezember 2022 aber für den Monat Januar 2023 vertraglich vereinbart war und wir eine Einzugsermächtigung (SEPA-Lastschriftmandat) von Ihnen haben, wurde ihr Januarabschlag 2023 für Gas nicht eingezogen. Sollte Ihr Januarabschlag aufgrund technischer Fehler dennoch eingezogen, wurde er von uns unverzüglich zurück überwiesen.

Dauerauftrag Haben Sie den Gasabschlag für den Monat Dezember nicht einbehalten sondern überwiesen - oder es war kein Dezemberabschlag 2022 fällig, hätten Sie für den Monat Januar 2023 den Gasabschlag ohne Angaben von Gründen einbehalten können. Beträge, die Sie freiwillig dennoch zahlen, werden von uns in der nächsten Rechnung verrechnet. 

Weitere Fälle  Waren keinerlei Abschlagszahlungen für den Monat Dezember 2022 oder Januar 2023 vertraglich vereinbart, wird Ihnen der Entlastungsbetrag von uns mit der nächsten Jahresabrechnung gesondert ausgezahlt.

2.) Industrie (RLM-Messung mit stündlicher Leistungsmessung) 

Kundinnen und Kunden unter 1,5 Mio. kWh

  • Die Entlastung erfolgte für Sie mit der ersten Abrechnung, die den Monat Dezember umfasste, und wurde von uns separat in der Rechnung ausgewiesen

Kundinnen und Kunden, die einen jährlichen Verbrauch über 1,5 Mio. kWh vorweisen und unter die oben genannten Kriterien fallen, galt:

  • Sie waren dazu verpflichtet uns bis zum 31. Dezember 2022 in Textform darzulegen, dass Sie einer der vorgenannten Gruppen der Entlastungsberechtigten angehören.
  • Die Entlastung erfolgte für Sie unabhängig von Ihrem Verbrauch mit der ersten Abrechnung, die den Monat Dezember umfasste, und wurde von uns separat in der Rechnung ausgewiesen.
  • Wenn Sie dem nicht nachgekommen sind, Kontaktieren Sie uns.
Entlastungsbetrag

Der Entlastungsbetrag wurde auf Grundlage von einem Zwölftel des Jahresverbrauchs, den der Lieferant für die Entnahmestelle im September 2022 prognostiziert hatte, sowie des Gaspreises vom Dezember 2022 errechnet.

Beispielrechnung hildenGas klassik vom 01.12.2022
14.000 kWh pro Jahr / 12 Monate= 1.167 kWh
1.167 kWh  x 13,36 (Netto-Arbeitspreis)= 155,91 EUR
96,64 EUR (Netto-Grundpreis) / 12= 8,05 EUR
Nettoentlastungsbetrag ESWG= 163,96 EUR
Bruttoentlastungsbetrag ESWG (7% USt.)= 175,44 EUR

Dezember-Soforthilfe für Wärme

Anspruchsberechtigte Kundinnen und Kunden

Sie sind anspruchsberechtigt, wenn die gelieferte Wärme zu eigenen Zwecken verbraucht haben und ihr Jahresverbrauch 1,5 Mio. kWh nicht übersteigt.

Ausnahme bei einem Jahresverbrauch von mehr als 1,5 Mio. kWh

Sie sind anspruchsberechtigt, wenn

  • Sie Vermieter sind und der Verbrauch mehrerer Haushalte bzw. Mieter über die Entnahmestelle abgerechnet wird oder es sich um eine Wohnungseigentümergesellschaft handelt,
  • Sie eine Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung, Kindertagesstätte oder eine andere Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe oder Vergleichbares sind.
  • Sie eine staatlich anerkannte gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder ein eingetragener Verein oder Vergleichbares sind oder
  • Sie eine Einrichtung der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, eine Werkstätte für Menschen mit Behinderung oder Vergleichbares sind.

Zugelassene Krankenhäuser sind unabhängig vom Jahresverbrauch pro Entnahmestelle nicht kompensationsberechtigt, da sie in der zweiten Stufe der Wärmepreisbremse gesondert entlastet werden sollen. 

Technische Abwicklung der Einmalzahlung

Die Dezember-Soforthilfe wurde im Februar 2023 ausbezahlt. 

Entlastungsbetrag

Die Wärmekunden- und kundinnen erhielten das 1,2-fache Ihres 1/12-Jahresabschlages in Bezug auf den Septemberabschlag 2022. 

Beispielrechnung: 50,00 EUR Septemberabschlag (brutto)
50,00 EUR Abschlag (Wärmegrundpreis und Wärmeverbrauch) x 11 Anforderungen= 550,00 EUR
550,00 EUR Jahresabschläge / 12 Monate= 45,83 EUR
45,83 EUR x 1,2-fache = 55,00 EUR


Bruttoentlastungsbetrag ESWG (7% USt.)
= 55,00 EUR

Weiterführende Informationen

Wichtig ist, dass mögliche Zahlungsrückstände Ihrerseits bei der Soforthilfe Dezember nicht berücksichtigt werden. Dies bedeutet, dass keine Verrechnung mit der Einmalzahlung erfolgen soll und wir somit sicherstellen, dass die Entlastung auf jeden Fall bei Ihnen ankommt.

Weiterführende Informationen zur Soforthilfe Dezember 2022, anspruchsberechtigen Kundinnen und Kunden sowie Abwicklungsmöglichkeiten der Auszahlung erhalten Sie unter: Soforthilfe 3. Auflage

Die einmalige Entlastung im Dezember 2022, sowie die Gas- und Strompreisbremse 2023 können nicht alle finanziellen Belastungen für Sie ausgleichen. Es bleibt dringend nötig, dass jeder von uns nach seinen besten Möglichkeiten Energie spart. Das entlastet Sie nicht nur finanziell, sondern hilft dabei, die Energiekrise als gesamtgesellschaftliche Aufgabe gemeinsam zu bewältigen.

Energiesparen ist und bleibt weiterhin wichtig.

Wir hoffen, dass diese Entlastung Ihnen weiterhilft und Sie auch in Zukunft mit unseren Leistungen zufrieden sind.