Entlastungspakete

bei Energiepreisen

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Energie-Entlastungen zusammengefasst

Die Gas-, Strom-, und Wärmekosten haben sich in den Jahren 2022 und 2023 erheblich erhöht. Um die finanziellen Auswirkungen abzumildern, hat die Bundesregierung hierzu verschiedene Entlastungspakete beschlossen.

  1. Senkung der Mehrwertsteuer

    auf Gas- und Wärmekunden von 19 auf 7 Prozent

    01.10.2022 - 31.03.2024

  2. Dezember-Soforthilfe

    einmalig für Gas- und Wärmekunden (EWSG - Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz)

    01.12.2022 - 31.12.2022

  3. Energiepreisbremsen

    für Strom-, Gas- und Wärmekunden

    01.01.2023 - 31.12.2023

Dezember-Soforthilfe für Gas- und Wärmekunden

Die Gas- und Wärmepreisbremse wurde mit dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) beschlossen. Bestandteil des EWSG war eine Soforthilfe im Dezember, welche einen Ausgleich für die gestiegenen Energierechnungen im Jahr 2022 darstellen sollte.

Die Soforthilfe Dezember hat uns die Möglichkeit geboten, einige unserer Kundinnen und Kunden direkt zu entlasten. Hier ist der vertraglich vereinbarte Dezemberabschlag 2022 für Gas und Wärme entfallen. Diese Entlastung wurde aus Mitteln des Bundes finanziert.

Der individuelle Entlastungsbetrag wurde bereits in Ihrer Rechnung ausgewiesen.

Dezember-Soforthilfe für Gas

1.) Haushalts- und kleine Gewerbekunden (SLP-Messung)

Sie sind anspruchsberechtigt, wenn Sie als SLP-Kunde bei uns geführt werden. Dazu zählen in der Regel Haushalte und kleine Gewerbekunden. In diesem Fall profitierten Sie automatisch von der Soforthilfe.

2.) Größere Gewerbe- und Industriekunden (RLM-Messung mit stündlicher Leistungsmessung)

Die Soforthilfe haben Sie ebenfalls erhalten, wenn Sie zu den Kundinnen und Kunden mit RLM-Messung zählen, die einen Erdgas-Jahresverbrauch von unter 1,5 Mio. kWh vorweisen konnten.

Zusätzlich dazu waren RLM-Kunden mit einem Verbrauch von über 1,5 Mio. kWh anspruchsberechtigt, wenn

  • Sie Vermieter sind und der Verbrauch mehrerer Haushalte bzw. Mieter über die Entnahmestelle abgerechnet wird oder es sich um eine Wohnungseigentümergesellschaft handelt,
  • Sie eine Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung, Kindertagesstätte oder eine andere Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe oder Vergleichbares sind.
  • Sie eine staatlich anerkannte gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder ein eingetragener Verein oder Vergleichbares sind oder
  • Sie eine Einrichtung der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, eine Werkstätte für Menschen mit Behinderung oder Vergleichbares sind.

Zugelassene Krankenhäuser waren unabhängig vom Jahresverbrauch pro Entnahmestelle nicht kompensationsberechtigt, da sie in der zweiten Stufe der Wärmepreisbremse gesondert entlastet wurden.

1.) Haushalts- und kleine Gewerbekunden

Für unsere SLP-Kundinnen und Kunden gab es folgende Vorgehensweisen:

EinzugsermächtigungDezember 2022: Sofern wir eine Einzugsermächtigung (SEPA-Lastschriftmandat) von Ihnen haben, wurde Ihr Dezemberabschlag für Gas, der zum 30.12.2022 fällig gewesen ist, nicht eingezogen. Wurde Ihr Dezemberabschlag aufgrund technischer Fehler dennoch eingezogen, wurde er von uns unverzüglich zurück überwiesen.

Januar 2023: Sofern keine Abschlagszahlung für den Monat Dezember 2022 aber für den Monat Januar 2023 vertraglich vereinbart war und wir eine Einzugsermächtigung (SEPA-Lastschriftmandat) von Ihnen haben, wurde ihr Januarabschlag 2023 für Gas nicht eingezogen. Sollte Ihr Januarabschlag aufgrund technischer Fehler dennoch eingezogen, wurde er von uns unverzüglich zurück überwiesen.

Dauerauftrag Haben Sie den Gasabschlag für den Monat Dezember nicht einbehalten sondern überwiesen - oder es war kein Dezemberabschlag 2022 fällig, hätten Sie für den Monat Januar 2023 den Gasabschlag ohne Angaben von Gründen einbehalten können. Beträge, die Sie freiwillig dennoch zahlen, werden von uns in der nächsten Rechnung verrechnet.

Weitere Fälle Waren keinerlei Abschlagszahlungen für den Monat Dezember 2022 oder Januar 2023 vertraglich vereinbart, wird Ihnen der Entlastungsbetrag von uns mit der nächsten Jahresabrechnung gesondert ausgezahlt.

2.) Industrie (RLM-Messung mit stündlicher Leistungsmessung)

Kundinnen und Kunden unter 1,5 Mio. kWh

  • Die Entlastung erfolgte für Sie mit der ersten Abrechnung, die den Monat Dezember umfasste, und wurde von uns separat in der Rechnung ausgewiesen

Kundinnen und Kunden, die einen jährlichen Verbrauch über 1,5 Mio. kWh vorweisen und unter die oben genannten Kriterien fallen, galt:

  • Sie waren dazu verpflichtet uns bis zum 31. Dezember 2022 in Textform darzulegen, dass Sie einer der vorgenannten Gruppen der Entlastungsberechtigten angehören.
  • Die Entlastung erfolgte für Sie unabhängig von Ihrem Verbrauch mit der ersten Abrechnung, die den Monat Dezember umfasste, und wurde von uns separat in der Rechnung ausgewiesen.
  • Wenn Sie dem nicht nachgekommen sind, Kontaktieren Sie uns.

Der Entlastungsbetrag wurde auf Grundlage von einem Zwölftel des Jahresverbrauchs, den der Lieferant für die Entnahmestelle im September 2022 prognostiziert hatte, sowie des Gaspreises vom Dezember 2022 errechnet.

Dezember-Soforthilfe für Wärme

Sie sind anspruchsberechtigt, wenn die gelieferte Wärme zu eigenen Zwecken verbraucht haben und ihr Jahresverbrauch 1,5 Mio. kWh nicht übersteigt.

Ausnahme bei einem Jahresverbrauch von mehr als 1,5 Mio. kWh

Sie sind anspruchsberechtigt, wenn

  • sie Vermieter sind und der Verbrauch mehrerer Haushalte bzw. Mieter über die Entnahmestelle abgerechnet wird oder es sich um eine Wohnungseigentümergesellschaft handelt,
  • sie eine Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung, Kindertagesstätte oder eine andere Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe oder Vergleichbares sind.
  • sie eine staatlich anerkannte gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder ein eingetragener Verein oder Vergleichbares sind oder
  • sie eine Einrichtung der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, eine Werkstätte für Menschen mit Behinderung oder Vergleichbares sind.

Zugelassene Krankenhäuser sind unabhängig vom Jahresverbrauch pro Entnahmestelle nicht kompensationsberechtigt, da sie in der zweiten Stufe der Wärmepreisbremse gesondert entlastet werden sollen.

Die Dezember-Soforthilfe wurde im Februar 2023 ausbezahlt.

Die Wärmekunden- und kundinnen erhielten das 1,2-fache Ihres 1/12-Jahresabschlages in Bezug auf den Septemberabschlag 2022.

Energiepreisbremsen

Um Letzt-Verbraucher von den stark gestiegenen Energiekosten zu entlasten, hat der Bund per Gesetz Energiepreisbremsen eingeführt, und zwar für Strom, Gas und Wärme.

Die Gesetze zur Strom-, Gas und Wärmepreisbremse sehen vor, dass alle anspruchsberechtigten Kundinnen und Kunden ihre Entlastungsbeträge für das Kalenderjahr 2023 monatlich erhalten.

Die Kosten für einen Anteil des Verbrauchs wurden durch die Energiepreisbremsen gedeckelt. Alle Details gibt es beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.

Zur Wärme- und GaspreisbremseZur Strompreisbremse

Die Entlastungen zu den Energiepreisbremsen wurden aus Mitteln des Bundes finanziert.

Die Preisbremsen einfach erklärt

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Die Preisbremsen einfach erklärt

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