Netzanschluss

Anschlussverträge, Allgemeine Bedingungen

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Technische Mindestanforderungen

Bedingungen für den Netzzugang für Anlagen zur Erzeugung von Biogas

§ 19 Technische Vorschriften:
2) Betreiber von Gasversorgungsnetzen sind verpflichtet, unter Berücksichtigung der nach § 17 festgelegten Bedingungen für den Netzanschluss von LNG-Anlagen, dezentralen Erzeugungsanlagen und Speicheranlagen, von anderen Fernleitungs- oder Gasverteilernetzen und von Direktleitungen technische Mindestanforderungen an die Auslegung und den Betrieb festzulegen und im Internet zu veröffentlichen.

(3) 1Die technischen Mindestanforderungen nach den Absätzen 1 und 2 müssen die Interoperabilität der Netze sicherstellen sowie sachlich gerechtfertigt und nichtdiskriminierend sein. 2Die Interoperabilität umfasst insbesondere die technischen Anschlussbedingungen und die Bedingungen für netzverträgliche Gasbeschaffenheiten unter Einschluss von Gas aus Biomasse oder anderen Gasarten, soweit sie technisch und ohne Beeinträchtigung der Sicherheit in das Gasversorgungsnetz eingespeist oder durch dieses Netz transportiert werden können. 3Für die Gewährleistung der technischen Sicherheit gilt § 49 Abs. 2 bis 4. 4Die Mindestanforderungen sind der Regulierungsbehörde mitzuteilen. 5Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie unterrichtet die Europäische Kommission nach Artikel 8 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG (ABl. EG Nr. L 217 S. 18).

Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Änderungen, der Liberalisierung des Gasmarktes und des Standes der Technik hat der DVGW das DVGW-Merkblatt G 262 zusammen mit dem Fachverband Biogas e.V. überarbeitet. Das Ergebnis ist die Technische Regel - Arbeitsblatt G 262 vom Nov. 2004 -. Das Arbeitsblatt zeigt insbesondere Anforderungen auf, die zu beachten sind, wenn die Biogase in die öffentliche Gasversorgung übernommen werden sollen.

Gase aus Bio- und Klärgasanlagen, aus Deponien sowie in thermischen Prozessen aus Biomasse erzeugte Gase sind keine Gase nach DVGW-Arbeitsblatt G 260. Die Stadtwerke Hilden GmbH übernehmen, transportieren und verteilen mit ihren Leitungsnetzen und Anlagen ausschließlich Gase entsprechend dem DVGW-Arbeitsblatt G 260.

Gase aus Bio- und Kläranlagen können nach entsprechender Reinigung und Aufbereitung als Austauschgase entspr. DVGW-Arbeitsblatt G 260, Abschnitt 4.4.2 oder als Zusatzgase entsprechend DVGW-Arbeitsblatt G 260, Abschnitt 4.3, 3. Spiegelstrich genutzt werden.Zur Nutzung und Einspeisung der o.g. Gase in die Versorgungsnetze der Stadtwerke Hilden GmbH sind Voraussetzungen hinsichtlich Aufbereitung, Odorierung, Einspeisung zu erfüllen. Die Stadtwerke Hilden GmbH teilen diese Anforderungen mit und unterstützen bei der Umsetzung der Anforderungen.

Allgemeine Bedingungen für Netzanschluss und Anschlussnutzung

Die Stadtwerke Hilden GmbH verpflichten sich, jedem Neukunden bei Entstehen des Netzanschlussverhältnisses oder des Anschlussnutzungsverhältnisses und auf Verlangen den übrigen Kunden die Allgemeinen Bedingungen unentgeltlich auszuhändigen.Die Allgemeinen Bedingungen sind auf der Internetseite veröffentlicht.

Änderung der ergänzenden Bedingungen

Änderungen der ergänzenden Bedingungen, zu denen auch die Technischen Anschlussbedingungen nach § 20 (NDAV) gehören, und Kostenerstattungsregelungen des Netzbetreibers werden jeweils zum Monatsbeginn erst nach öffentlicher Bekanntgabe und im Fall der Technischen Anschlussbedingungen erst nach zusätzlicher Mitteilung an die Regulierungsbehörde wirksam. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die Änderungen am Tage der öffentlichen Bekanntgabe auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.

Vertragsanpassung an das EnWG

Diese Netzanschluss- und Anschlussnutzungsbedingungen gelten auch für alle Netzanschlussverhältnisse, die nach dem 12.07.2005 durch Erstanschluss von Grundstücken oder den Erwerb von angeschlossenen Grundstücken auf der Grundlage der AVBGasV begründet worden sind. Für alle Netzanschlussverhältnisse, die vor dem 12.07.2005 auf der Grundlage der AVBGasV begründet worden sind besteht die Möglichkeit einer Anpassung.

Informationspflicht über Energiedienstleistungen

Gemäß § 4 Abs. 2 des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) sind wir dazu verpflichtet, unsere Endkunden auf Möglichkeiten hinzuweisen, wie sie sich über Energieeffizienzmaßnahmen, Energieeinsparmöglichkeiten oder Beratungsleistungen dazu informieren können.

Wir kommen dieser Verpflichtung gern nach, da auch wir als Verteilnetzbetreiber ebenfalls ein Interesse daran haben, dass Energie nachhaltig erzeugt, gehandelt, verteilt und genutzt wird, damit in Zukunft auf eine umweltfreundliche und ressourcenschonende Weise genug Energie zur Verfügung steht, um unseren Lebensstandard zu erhalten.

Neben den Energiedienstleistungs-Teams, welche es in jedem Stadtwerk oder Energieversorgungsunternehmen gibt, möchten wir Sie auf die Anbieterliste der Bundesstelle für Energieeffizienz hinweisen, welche Sie unter dem folgenden Link erreichen können:

Homepage der BfEE (Bundesstelle für Energieeffizienz)

Außerdem bieten auch die Verbraucherzentrale sowie die Deutsche Energieagentur (dena) Informationen zu Energieeinsparmöglichkeiten auf ihren Internetseiten an:

Homepage der dena (Deutsche Energieagentur)

Homepage der Verbraucherzentrale NRW