Allgemeine Bedingungen für Messstellenverträge

Als grundzuständiger Messstellenbetreiber stellen die Stadtwerke Hilden die allgemeine Bedingungen für Messstellenverträge hier zur Verfügung. Die allgemeinen Bedingungen verweisen zunächst auf die §§ 9 und 10 des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG):

§ 9 Messstellenverträge

(1) Die Durchführung des Messstellenbetriebs bedarf folgender Verträge des Messstellenbetreibers (Messstellenverträge):

1. mit dem Anschlussnutzer oder dem Anschlussnehmer,

2. mit dem Energielieferanten auf dessen Verlangen,

3. mit dem Netzbetreiber für jede Messstelle,

4. mit dem grundzuständigen Messstellenbetreiber bei jedem Messstellenbetreiberwechsel nach den §§ 5 und 6.

§ 54 ist zu beachten.

(2) Sind Regelungen der Messstellenverträge nach Absatz 1 Nummer 1 Bestandteil eines Vertrages des Energielieferanten mit dem Anschlussnutzer oder dem Anschlussnehmer zumindest über die Energiebelieferung (kombinierter Vertrag), entfällt das Erfordernis eines separaten Vertrages aus Absatz 1 Nummer 1.

 (3) Besteht kein Messstellenvertrag mit dem Anschlussnehmer oder kein Vertrag nach Absatz 2, kommt ein Messstellenvertrag zwischen dem grundzuständigen Messstellenbetreiber und dem Anschlussnutzer nach Absatz 1 Nummer 1 dadurch zustande, dass dieser Elektrizität aus dem Netz der allgemeinen Versorgung über einen Zählpunkt entnimmt. Bei intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen kommt der Vertrag entsprechend den nach Absatz 4 veröffentlichten Bedingungen für die jeweilige Verbrauchsgruppe zustande.

(4) Grundzuständige Messstellenbetreiber sind verpflichtet, unter Beachtung dieses Gesetzes und des Energiewirtschaftsgesetzes, der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen und der auf diesen Grundlagen ergangenen vollziehbaren Entscheidungen der Regulierungsbehörde allgemeine Bedingungen für Verträge nach den Absätzen 1 bis 3 im Internet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen Verträge abzuschließen (Rahmenverträge). Für den mindestens erforderlichen Regelungsinhalt von Rahmenverträgen ist § 10 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

§ 10 Inhalt von Messstellenverträgen

(1) Messstellenverträge regeln die Durchführung des Messstellenbetriebs in Bezug auf die Messstelle, die in dem Vertrag bestimmt ist. Für Verträge nach § 9 Absatz 1 ist § 41 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) Messstellenverträge müssen insbesondere Folgendes regeln:

1. die Bedingungen des Messstellenbetriebs und Regelungen zur Messstellennutzung,

2. die Standard- und Zusatzleistungen nach § 35 einschließlich deren Entgelte und deren Abrechnung,

3. das Vorgehen bei Mess- und Übertragungsfehlern,

4. die Verpflichtung der Parteien im Sinne von § 54 zur gegenseitigen Datenübermittlung, die dabei zu verwendenden Datenformate und Inhalte sowie die hierfür geltenden Fristen,

5. die Haftungsbestimmungen,

6. die Kündigung und sonstige Beendigung des Vertrages einschließlich der Pflichten bei Beendigung des Vertrages,

7. die ladungsfähige Anschrift, die Benennung von Ansprechpartnern und Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post.

(3) Messstellenverträge dürfen keine Regelungen enthalten, die einen Lieferantenwechsel des Anschlussnutzers oder des Anschlussnehmers behindern.

Messstellenvertrag zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer/-nehmer

Dieser Vertrag umfasst den Messstellenbetrieb für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme i. S. d. MsbG im Bereich Elektrizität, für die der grundzuständige Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb durchführt. Er regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner im Zusammenhang mit der Durchführung des Betriebs der dem Messstellennutzer zugeordneten Messstelle. Im Fall des § 9 Absatz 3 MsbG ist diejenige Messstelle vertragsgegenständlich, über die der Anschlussnutzer die Elektrizität entnimmt.

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Abrechnungsvereinbarung

Für Kunden (Anschlussnutzer) des Lieferanten, denen gegenüber dieser neben den Netznutzungsentgelten auch den Messstellenbetrieb abrechnen möchte, können die Parteien (grundzuständiger MSB und Lieferant) mit der nachfolgenden Vereinbarung – ergänzend zu dem zwischen den Parteien bestehenden Lieferantenrahmenvertrag – den entgeltlichen Teil der Leistung Messstellenbetrieb im Verhältnis der Parteien regeln (vgl. § 2 (1) ), um eine massengeschäftstaugliche Abwicklung zu ermöglichen. Die weiteren vertraglichen Regelungen aus dem Messstellenvertrag gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MsbG zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer hinsichtlich der aus dem Messstellenbetrieb resultierenden Rechte und Pflichten bleiben davon unberührt (vgl. § 2 (4) ). 

§ 9 Abs. 3 des Messstellenbetriebsgesetzes sieht vor, dass ein Vertrag zwischen dem Anschlussnutzer und der Stadtwerke Hilden GmbH in der Rolle als grundzuständiger Messstellenbetreiber zustande kommt, wenn Elektrizität aus dem Netz der allgemeinen Versorgung entnommen wird. Dieser Vertrag kommt entsprechend der im Internet veröffentlichten Allgemeinen Bedingungen (Messstellenvertrag Strom Anschlussnutzer) zwischen dem Anschlussnutzer und der Stadtwerke Hilden GmbH zustande.

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