Messstellenbetrieb
Digitale Verbrauchsmessungen
Überblick
Digitale Stromzähler Informationen zum Messstellenbetrieb
Tschüss, alter Zähler – Hallo Zukunft! Die Energieversorgung in Deutschland soll grüner, digitaler und smarter werden. 2016 hat die Bundesregierung bereits im Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) den Fahrplan festgelegt: Bis zum Jahr 2032 sollen analoge Stromzähler durch digitale Stromzähler ausgetauscht werden. Ziel ist es, dass alle am Strommarkt Beteiligten besser miteinander kommunizieren und erneuerbare Energien einfacher in das Stromversorgungssystem integriert werden.
Die moderne Messeinrichtung (mME) ist ein digitaler Stromzähler, der wesentlich mehr Detail-Informationen zu Ihrem Verbrauch (und zur Einspeisung) gibt als der herkömmliche Zähler. Es werden Werte der letzten zwei Jahre gespeichert und sind dadurch auch abrufbar, je nach Ihrer Auswahl in Form von Tagen, Wochen, Monaten und Jahren. Für die Erstellung Ihrer Stromabrechnung ändert sich dadurch nichts. Aber – wenn Sie mögen – analysieren und kontrollieren Sie ab jetzt Ihren individuellen Stromverbrauch per Knopfdruck.
Video anschauenWarum werden neue Stromzähler eingebaut?
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Was ist der Unterschied?mME und IMSys im Vergleich
Moderne Messeinrichtung (mME)
Die moderne Messeinrichtung arbeitet mit einem elektronischen Zählwerk und ist mit einem Display zur Anzeige der Energieverbräuche ausgestattet. Damit können Sie als Verbraucherin oder Verbraucher erkennen, wo und wann bestimmte Verbrauchsspitzen auftreten. Sie können somit Ihren Energieverbrauch besser beurteilen und Rechnungen nachvollziehen. Daraus lassen sich sinnvolle Maßnahmen zur Energieeinsparung ableiten. Die moderne Messeinrichtung kann durch einen Smart-Meter-Gateway zu einem intelligenten Messsystem erweitert werden und somit in ein Kommunikationsnetz sicher eingebunden werden.
Intelligentes Messsystem (IMSys)
Unter einem intelligenten Messsystem ist die Erweiterung einer modernen Messeinrichtung um ein Kommunikationsmodul, das sogenannte Smart-Meter-Gateway, zu verstehen. Das Smart-Meter-Gateway ermöglicht eine datenschutz- und datensicherheitskonforme Einbindung von Zählern in ein intelligentes Kommunikationsnetz. Mit einem intelligenten Messsystem können Sie als Letztverbraucher künftig Informationen über Ihren Energieverbrauch über eine lokale Anzeigeeinheit beziehungsweise ein Online-Portal abrufen.
Jetzt PIN anfordern Persönliche Identifikationsnummer für Ihre mME
Den Zugang zu Ihren Daten haben selbstverständlich nur Sie! Dafür erhalten Sie eine persönliche Identifikationsnummer (PIN). Diese PIN ist Ihrer modernen Messeinrichtung eindeutig zugeordnet und kann von Ihnen nicht geändert werden.
MessstellenbetriebFragen und Antworten
Wir helfen Ihnen durch den Dschungel der Details und Fachausdrücke. Antworten auf häufig gestellte Fragen sowie eine übersichtliche Zusammenstellung der wichtigsten Begriffe finden Sie auf unserer FAQ-Seite.
Der Einbau der neuen Technik soll bei Großverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von über 10.000 Kilowattstunden ab dem Jahr 2017 beginnen. Voraussetzung ist jedoch, dass genügend Geräte verfügbar sind, die die hohen technischen Anforderungen erfüllen. Kunden mit einem Jahresstromverbrauch von 6.000 bis 10.000 Kilowattstunden sollen frühestens ab 2020 ein intelligentes Messsystem erhalten.
Die Kosten für den Zähler, Einbau, Betrieb und Wartung tragen zunächst die Messstellenbetreiber. Diese stellen den Stromkunden die Kosten für die Messung in Rechnung, wobei diese die gesetzlich festgelegten Preisobergrenzen nicht übersteigen dürfen. Falls der Zählerkasten für den Einbau der neuen Technik umgebaut werden muss, trägt der Anschlussnehmer, also der Haus- oder Wohnungseigentümer, hierfür die Kosten.
Das Gesetz sieht für die verschiedenen Verbrauchsklassen gestaffelte Preisobergrenzen vor.
Diese finden Sie im weiter unten zum Download bereitstehenden aktuellen Preisblatt MSB.
Liegt der Jahresstromverbrauch unter 6.000 kWh ist der Einbau eines intelligenten Messsystems ohnehin optional. Auch hier gelten aber Preisobergrenzen, die Sie ebenfalls dem aktuellen Preisblatt entnehmen können.
Ja, für die genannten Fallgruppen.
Moderne Messeinrichtung Wichtige Downloads
Bedienungsanleitung mME
Wie Sie die mME (moderne Messeinrichtung) bedienen, um individuelle Verbrauchsinformationen abzurufen, können Sie in einer kurzen Bedienungsanleitung nachlesen.
Bedienungsanleitung mME, PDF, 1851 KBHerunterladenInformation zu mME und iMSys
Hier finden Sie die gesetzlich zu veröffentlichenden Informationen über moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme, z.B. deren Rollout, technische Ausstattung usw. gemäß § 37 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG).
Informationsblatt MsbG, PDF, 165 KBHerunterladenPreisblatt ab 01.07.2024
Allgemeine Preise für den Messstellenbetrieb moderner Messeinrichtungen und intelligenter Messsysteme, gültig ab 01.07.2024
Preisblatt MSB 2024-07-01, PDF, 86 KBHerunterladen
Zählerprüfung Amtliche Zählerprüfung
Wenn Sie glauben, dass Ihre Messeinrichtung den Verbrauch nicht korrekt erfasst, ist es möglich, den Zähler auszubauen und eine Befundprüfung gemäß den §§ 39 und 51 der Mess- und Eichverordnung (MessEV) zu veranlassen.
Auf Grund langjähriger Erfahrungen weisen wir darauf hin, dass Zähler äußerst selten einen zu hohen Verbrauch anzeigen. Wir empfehlen Ihnen zuerst zu prüfen, ob nicht veränderte Gebrauchsgewohnheiten während des fraglichen Abrechnungszeitraumes die Ursache für den erhöhten Verbrauch waren.
Wenn Sie den Zähler prüfen lassen wollen, wird der Zähler von uns ausgebaut und zur Befundprüfung an die Prüfstelle bzw. Eichbehörde geschickt. Inzwischen erhalten Sie ein Ersatzgerät. Die Befundprüfung findet in der Prüfstelle statt. Sie haben die Möglichkeit, nach vorheriger Terminabsprache an der Prüfung teilzunehmen. Der geprüfte Zähler kann nicht mehr weiter verwendet werden.
Falls die gesetzlich vorgeschriebenen Verkehrsfehlergrenzen überschritten werden, fallen die Kosten der Befundprüfung den Stadtwerken Hilden zur Last. Werden die gesetzlich vorgeschriebenen Verkehrsfehlergrenzen eingehalten, gehen die Kosten der Befundprüfung zu Ihren Lasten.
Übersicht Preisliste für die Zähler-Befundprüfung
Kosten für die amtliche Zähler-Befundprüfung durch die staatlich anerkannte Prüfstelle für Privatkunden (Gewerbekunden auf Anfrage). Alle Preise gelten zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Energieart | für Zähler | Preis in Euro |
---|---|---|
Stromzähler | Ein- und Zweitarifzähler für Wechsel- und Drehstrom | 180,50 |
Gaszähler | G 4 bis G 6 | 163,90 |
Wasserzähler | Qn 2,5 / 10 | 140,50 |
Pauschale für die Montage (Inbetriebsetzung) | und Versand der Zähler | 109,77 |
Formular Zähler-Befundprüfung beantragen
Antrag zur Befundprüfung einer Messeinrichtung
Falls Sie sich zu einer Befundprüfung entschließen, laden Sie bitte das nachstehende Antragsformular herunter und füllen Sie es aus.
Bitte laden Sie hier Ihren ausgefüllten Antrag hoch:
Verträge zum DownloadMessstellenbetreiber-Rahmenvertrag
Das Tätigwerden eines wettbewerblichen Messstellenbetreibers erfordert nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MsbG den Abschluss eines Messstellenbetreiberrahmenvertrages mit dem Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet der Messstellenbetrieb erbracht werden soll. Die BNetzA hat unter dem 23.08.2017 die Änderung des bereits 2010 standardisierten Messstellenrahmenvertrages beschlossen (Az. BK6-17-042 (Strom) und BK7-17-026 (Gas)). Das Vertragswerk war nach Inkrafttreten des Messstellenbetriebsgesetzes an die neuen Rahmenbedingungen im Messwesen und die Änderungen in der Marktkommunikation anzupassen.
Wettbewerblichen Messstellenbetreibern bieten wir gern den Abschluss des beigefügten Messstellenbetreiberrahmenvertrages Strom bzw. Gas an.
Messstellenbetreiber-Rahmenvertrag Strom
Der Vertrag entspricht wörtlich dem durch die BNetzA festgelegten Standardvertrag.
Rahmenvertrag Strom MSB, PDF, 88 KBHerunterladenMessstellenbetreiber-Rahmenvertrag Gas
Der Vertrag entspricht wörtlich dem durch die BNetzA festgelegten Standardvertrag.
Rahmenvertrag MSB Gas, PDF, 139 KBHerunterladenKommunikationsdaten WiM Strom und Gas
Kommunikationsdatenblätter der Stadtwerke Hilden GmbH für die Wechselprozesse im Messwesen, Strom und Gas
Kontaktdatenblatt MSB, WORD, 109 KBHerunterladen
Rechtliches Allgemeine Bedingungen für Messstellenverträge
Als grundzuständiger Messstellenbetreiber stellen die Stadtwerke Hilden die allgemeine Bedingungen für Messstellenverträge hier zur Verfügung. Die allgemeinen Bedingungen verweisen zunächst auf die §§ 9 und 10 des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG).
§ 9 Messstellenverträge
(1) Die Durchführung des Messstellenbetriebs bedarf folgender Verträge des Messstellenbetreibers (Messstellenverträge):
- mit dem Anschlussnutzer oder dem Anschlussnehmer,
- mit dem Energielieferanten auf dessen Verlangen,
- mit dem Netzbetreiber für jede Messstelle,
- mit dem grundzuständigen Messstellenbetreiber bei jedem Messstellenbetreiberwechsel nach den §§ 5 und 6.
§ 54 ist zu beachten.
(2) Sind Regelungen der Messstellenverträge nach Absatz 1 Nummer 1 Bestandteil eines Vertrages des Energielieferanten mit dem Anschlussnutzer oder dem Anschlussnehmer zumindest über die Energiebelieferung (kombinierter Vertrag), entfällt das Erfordernis eines separaten Vertrages aus Absatz 1 Nummer 1.
(3) Besteht kein Messstellenvertrag mit dem Anschlussnehmer oder kein Vertrag nach Absatz 2, kommt ein Messstellenvertrag zwischen dem grundzuständigen Messstellenbetreiber und dem Anschlussnutzer nach Absatz 1 Nummer 1 dadurch zustande, dass dieser Elektrizität aus dem Netz der allgemeinen Versorgung über einen Zählpunkt entnimmt. Bei intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen kommt der Vertrag entsprechend den nach Absatz 4 veröffentlichten Bedingungen für die jeweilige Verbrauchsgruppe zustande.
(4) Grundzuständige Messstellenbetreiber sind verpflichtet, unter Beachtung dieses Gesetzes und des Energiewirtschaftsgesetzes, der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen und der auf diesen Grundlagen ergangenen vollziehbaren Entscheidungen der Regulierungsbehörde allgemeine Bedingungen für Verträge nach den Absätzen 1 bis 3 im Internet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen Verträge abzuschließen (Rahmenverträge). Für den mindestens erforderlichen Regelungsinhalt von Rahmenverträgen ist § 10 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
§ 10 Inhalt von Messstellenverträgen
(1) Messstellenverträge regeln die Durchführung des Messstellenbetriebs in Bezug auf die Messstelle, die in dem Vertrag bestimmt ist. Für Verträge nach § 9 Absatz 1 ist § 41 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.
(2) Messstellenverträge müssen insbesondere Folgendes regeln:
- die Bedingungen des Messstellenbetriebs und Regelungen zur Messstellennutzung,
- die Standard- und Zusatzleistungen nach § 35 einschließlich deren Entgelte und deren Abrechnung,
- das Vorgehen bei Mess- und Übertragungsfehlern,
- die Verpflichtung der Parteien im Sinne von § 54 zur gegenseitigen Datenübermittlung, die dabei zu verwendenden Datenformate und Inhalte sowie die hierfür geltenden Fristen,
- die Haftungsbestimmungen,
- die Kündigung und sonstige Beendigung des Vertrages einschließlich der Pflichten bei Beendigung des Vertrages,
- die ladungsfähige Anschrift, die Benennung von Ansprechpartnern und Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post.
(3) Messstellenverträge dürfen keine Regelungen enthalten, die einen Lieferantenwechsel des Anschlussnutzers oder des Anschlussnehmers behindern.
Download Abrechnungsvereinbarung zwischen Messstellenbetreiber und Lieferant
Abrechnungsvereinbarung SW Hilden
Für Kunden (Anschlussnutzer) des Lieferanten, denen gegenüber dieser neben den Netznutzungsentgelten auch den Messstellenbetrieb abrechnen möchte, können die Parteien (grundzuständiger MSB und Lieferant) mit der nachfolgenden Vereinbarung – ergänzend zu dem zwischen den Parteien bestehenden Lieferantenrahmenvertrag – den entgeltlichen Teil der Leistung Messstellenbetrieb im Verhältnis der Parteien regeln (vgl. § 2 (1) ), um eine massengeschäftstaugliche Abwicklung zu ermöglichen. Die weiteren vertraglichen Regelungen aus dem Messstellenvertrag gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MsbG zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer hinsichtlich der aus dem Messstellenbetrieb resultierenden Rechte und Pflichten bleiben davon unberührt (vgl. § 2 (4) ).
§ 9 Abs. 3 des Messstellenbetriebsgesetzes sieht vor, dass ein Vertrag zwischen dem Anschlussnutzer und der Stadtwerke Hilden GmbH in der Rolle als grundzuständiger Messstellenbetreiber zustande kommt, wenn Elektrizität aus dem Netz der allgemeinen Versorgung entnommen wird. Dieser Vertrag kommt entsprechend der im Internet veröffentlichten Allgemeinen Bedingungen (Messstellenvertrag Strom Anschlussnutzer) zwischen dem Anschlussnutzer und der Stadtwerke Hilden GmbH zustande.
Kommunikationsdatenblätter gMSBGrundzuständiger Messstellenbetreiber
Gemäß § 23c Abs. 1 Punkt 9 EnWG muss der Netzbetreiber den in seinem Netzgebiet grundzuständigen Messstellenbetreiber veröffentlichen.
Im Netzgebiet der Stadtwerke Hilden ist der grundzuständige Messstellenbetreiber die Stadtwerke Hilden GmbH.
Kommunikationsdatenblatt MSB Strom
Kommunikationsdatenblatt des grundzuständigen Messstellenbetreibers Strom, Stadtwerke Hilden GmbH
Kontaktdaten MSB Strom, PDF, 26 KBHerunterladenKommunikationsdatenblatt MSB Gas
Kommunikationsdatenblatt des grundzuständigen Messstellenbetreibers Gas, Stadtwerke Hilden GmbH
Kontaktdaten MSB Gas, PDF, 27 KBHerunterladen