EnWG § 20 Zugang zu den Energieversorgungsnetzen
(1) Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben jedermann nach sachlich gerechtfertigten Kriterien diskriminierungsfrei Netzzugang zu gewähren sowie die Bedingungen, einschließlich möglichst bundesweit einheitlicher Musterverträge, Konzessionsabgaben und unmittelbar nach deren Ermittlung, aber spätestens zum 15. Oktober eines Jahres für das Folgejahr Entgelte für diesen Netzzugang im Internet zu veröffentlichen. Sind die Entgelte für den Netzzugang bis zum 15. Oktober eines Jahres nicht ermittelt, veröffentlichen die Betreiber von Energieversorgungsnetzen die Höhe der Entgelte, die sich voraussichtlich auf Basis der für das Folgejahr geltenden Erlösobergrenze ergeben wird. Sie haben in dem Umfang zusammenzuarbeiten, der erforderlich ist, um einen effizienten Netzzugang zu gewährleisten. Sie haben ferner den Netznutzern die für einen effizienten Netzzugang erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Netzzugangsregelung soll massengeschäftstauglich sein.
Der Gasnetzbetreiber ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 in Verbindung mit § 8 Abs. 6 GasNZV verpflichtet, den Text der aktuell gültigen Kooperationsvereinbarung entweder direkt auf seiner Internetseite zu veröffentlichen oder zumindest einen Hyperlink auf die Homepage der Verbände anzubieten.
Dieser Verpflichtung kommen wir gern wie folgt nach:
Link zur Veröffentlichung der KoV auf der Homepage des BDEW