hildenStrom Ersatzversorgung

Ihr Partner für dauerhafte Stromversorgung

Verwaltungsgebäude der Stadtwerke Hilden
Verwaltungsgebäude der Stadtwerke Hilden

Unsere Hilfe im NotfallGründe für die Ersatzversorgung

Die Stadtwerke Hilden sichern durch die Ersatzversorgung Ihren Strombezug. Als Ersatzversorger springen die Stadtwerke Hilden ein, wenn Ihr Stromverbrauch keinem Liefervertrag mehr zugeordnet werden kann. Dies kann zum Beispiel folgende Gründe haben:

Vertrag fehlt

Ihr bisheriger Vertrag läuft aus und Sie haben noch keinen neuen Stromvertrag abgeschlossen.

Lieferant fällt aus

Ihr bisheriger Lieferant hat die Stromversorgung eingestellt. Grund dafür ist häufig eine Insolvenz.

Wechsel gestoppt

Der Wechsel zu einem neuen Lieferanten ist fehlgeschlagen.

Wann endet die Ersatzversorgung?

Die Ersatzversorgung endet, sobald die Stromlieferung wieder auf der Grundlage eines Stromliefervertrages erfolgt. Sie endet in dem Fall automatisch und braucht nicht gekündigt zu werden. Kommt innerhalb von drei Monaten kein neuer Stromliefervertrag zustande, beliefern wir Sie anschließend zu unseren allgemeinen Preisen und Bedingungen in der Grundversorgung hildenStrom klassik.

Eine Glühbirne wird eingeschraubt.

Unsere Strompreise in der Ersatzversorgung

Die Preise für die nicht leistungsgemessenen Abnahmestellen (Haushaltskunden) entsprechen den Grundversorgungspreisen.

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Gültig ab 01.06.2024
Gültig ab 01.06.2024 netto* brutto**
Arbeitspreis 33,18 Cent/kWh 39,49 Cent/kWh
Grundpreis 83,19 Euro/Jahr 99,00 Euro/Jahr
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Preise für nicht leistungsgemessene Abnahmestellen (Haushaltskunden) gültig bis zum 31.05.2024

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Gültig bis zum 31.05.2024
Gültig bis zum 31.05.2024 netto* brutto**
Arbeitspreis 46,03 Cent/kWh 54,78 Cent/kWh
Grundpreis 83,19 Euro/Jahr 99,00 Euro/Jahr
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* Verbrauchsabhängige Preise in Cent/kWh enthalten:

  • Stromsteuer
  • Konzessionsabgaben, die an die Stadt Hilden abgeführt werden
  • Umlage nach §12 Absatz 1 Energie-Umlagen-Gesetz (EnUG)
    davon EEG-Umlage
    davon Offshore-Haftungsumlage nach § 17f Abs. 5 EnWG
    davon Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz-Aufschlag
  • regulierte Netznutzungsentgelte
  • Umlage nach § 19 StromNEV
  • Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 AbLav

** Das Stromentgelt wird auf der Basis von Nettopreisen ermittelt und erhöht sich abschließend um die gesetzliche Umsatzsteuer von 19 %. Die Werte sind zur besseren Übersichtlichkeit zum Teil gerundet.

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